bowest Hausverwaltung in Überlingen
Gut betreut
mit

Objekte mit
Eigentumswohnungen

Objekte mit
Mietwohnungen

Objekte mit
Gewerbeobjekte

Die bo|west Hausverwaltung ist ein kompetenter, zuverlässiger und engagierter Partner für die Verwaltung von Objekten mit Eigentumswohnungen, Gewerbeeinheiten und Mietwohnungen in Überlingen, wobei unser Schwerpunkt auf der Verwaltung von Wohnungs- und Teileigentums-Objekten liegt.

Auf unserer Homepage möchten wir Ihnen einen Einblick in unsere vielseitige Arbeit geben. Diese umfasst Bereiche aus Recht, Bautechnik, kaufmännischer Verwaltung und Kommunikation. In diesen Gebieten sollte ein Hausverwalter ein solides Wissen besitzen, das durch laufende Weiterbildung aktuell gehalten wird.

Aus dem Rechtsgebiet:

Gerade im gesetzlichen Bereich hat sich durch das neue Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz (WEMoG), das seit dem 01.12.2020 rechtskräftig ist und damit das bisherige Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ablöst, sehr viel für die Eigentümer und Hausverwalter geändert. 

Was ist u.a. neu im WEMoG? Hier eine kleine Auswahl wichtiger Neuerungen:

– So beinhaltet das WEMoG eine jederzeitige Kündbarkeit des Verwaltervertrags.

– Nur die Bestellung (bei Neuwahl) eines zertifizierten Verwalters entspricht ab 01.12.2022 ordnungsgemäßer Verwaltung.

– Die Rolle des Beirats wurde gestärkt, die Anzahl der Beiräte ist nicht mehr festgelegt, und es ist jetzt gesetzlich klar geregelt, dass Beiräte nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften, sofern sie unentgeltlich tätig sind.

– Für bauliche Veränderungen gibt es umfassende neue Regelungen. Zum Beispiel bedürfen Beschlüsse nach § 20 WEMoG nur noch einer einfachen Mehrheit, sofern sie keine grundlegende Umgestaltung oder keine unbillige Beeinträchtigung anderer Eigentümer bedeuten.

– Die Genehmigung privilegierter Baumaßnahmen (Barrierefreiheit, E-Mobilität, Einbruchschutz, Breitbandanschluss) können vom einzelnen Eigentümer verlangt werden.

– Mieter einer Eigentumswohnung müssen Erhaltungsbaumaßnahmen dulden.

– Die Frist zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ist jetzt mit mindestens drei Wochen geregelt. Vertretungsvollmachten gelten auch in Textform (z.B. email).

– Die Eigentümergemeinschaft ist nun eine rechtsfähige Gemeinschaft und die gesetzliche Trägerin der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

– Rechtsbeziehungen der Eigentümer bestehen jeweils (nur) gegenüber der Gemeinschaft, die Eigentümer sind rechtlich Nachbarn, Ansprüche sind i.d.R. über die Gemeinschaft zu regeln.

– Die Gemeinschaft entsteht bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher.

– Eigentümer im Sinne des WEMoG wird man bereits mit Grundbuchvormerkungseintrag und Besitzübergabe (das betrifft u.a. das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung).